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Hundesteuer - Befreiung beantragen

Für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen und über drei Monate alten Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten. Die Steuer wird grundsätzlich für ein Kalenderjahr festgesetzt. Beginnt die Hundehaltung während des Jahres, wird die Hundesteuer für die folgenden vollen Monate des Jahres berechnet.
Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund beim Steueramt der Gemeinde Salach anzumelden und bei Wegzug aus der Gemeinde Salach wieder abzumelden.
Das Halten von Blindenhunden und Rettungshunden ist von der Steuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung für einen Blindenhund ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“. Für die Befreiung eines Rettungshundes von der Hundesteuer ist eine abgelegte Prüfung für Rettungshunde erforderlich.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.

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Verfahrensablauf

Die An- und Abmeldung eines Hundes können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Hierfür können Sie das Formular „An-/Abmeldung Hundesteuer“ verwenden.
Eine eventuelle Steuerbefreiung ist ebenfalls mit dem Formular „An-/Abmeldung Hundesteuer“ zu beantragen.

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Kosten/Leistung

Die Steuer beträgt im Jahr für jeden Hund 105,- €. Für Zweithunde und jeden weiteren Hund erhöht sich die Steuer auf jeweils 210,- € pro Jahr.
Für Kampfhunde gilt ein Steuersatz von 715,- €, bei Zweitunden von 1.430 € pro Jahr.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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Hinweise
  • Wird im Rathaus bearbeitet