Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Es wird unterschieden nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Seit dem 01.01.2013 wird die Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr entsprechend der Stückzahl an Spielgeräten, sondern nach einem umsatzbezogenen Maßstab erhoben. Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spielgeräte.
- PDF-Formular zum Ausdrucken An-/Abmeldung Vergnügungssteuer - Vergnügungssteuererklärung
Die Aufstellung jedes Spielgerätes sowie jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes ist dem Steueramt der Gemeinde Salach innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Außerdem hat der Steuerschuldner bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines von der Gemeinde Salach vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind DIN-A4-Kopien aller Zählwerksausdrucke anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: 20% der Bruttokasse, mindestens 130 € in Spielhallen oder mindestens 70 € an einem sonstigen Aufstellungsort
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit: 130 € in Spielhallen, 70 € an einem sonstigen Aufstellungsort
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Salach