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Gewerbesteuer - Erklärung abgeben

Mit der Gewerbesteuer werden Gewerbebetriebe und ihre objektive Ertragskraft besteuert. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen direkt der Gemeinde zu.

Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich oder zuzüglich bestimmter Beträge. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.

Hinweis: Zu den Gewerbebetrieben zählen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Keine Gewerbesteuer muss für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, freie Berufe und andere selbstständige Arbeiten geleistet werden.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.

Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie

  • selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
  • Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung
    • der Land- und Forstwirtschaft,
    • eines freien Berufs,
    • einer anderen selbständigen Arbeit oder
    • der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und
  • Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.

Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).

Personengesellschaften unterhalten nur einen einzigen Gewerbebetrieb. Übt eine Personengesellschaft neben der gewerblichen noch eine andere Tätigkeit aus, gilt diese auch als gewerbliche Tätigkeit.

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Verfahrensablauf

Als ersten Schritt berechnet das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 3,5 Prozent des Gewerbeertrags.
Der ermittelte Steuermessbetrag wird von der zuständigen Gemeinde mit einem sogenannten "Hebesatz" multipliziert. Dieser Hebesatz wird vom Gemeinderat in der Haushaltssatzung festgelegt. Seit dem 01.01.2011 beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz in Salach 380%

Hinweis: Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt und die Gewerbesteuer in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben.

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Erforderliche Unterlagen

sofern noch nicht mit anderen Steuererklärungen eingereicht: Gewinnermittlung

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Frist/Dauer

Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:

• 15. Februar
• 15. Mai
• 15. August
• 15. November

Die Vorauszahlungsrate beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr kann sich dementsprechend eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergeben.

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Kosten/Leistung

Es entstehen keine Verfahrenskosten.

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Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

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Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz

  • § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
  • § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
  • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Körperschaftsteuergesetz

  • § 8 Ermittlung des Einkommens

Gewerbesteuergesetz

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu
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Hinweise
  • Wird im Rathaus bearbeitet