Grundsteuer festsetzen
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, die von den Grundstückseigentümern erhoben wird.
Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).
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Vorzimmer Finanzverwaltung
- die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
- PDF-Formular zum Ausdrucken Abbuchungsermächtigung
- PDF-Formular zum Ausdrucken Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer
- PDF-Formular zum Ausdrucken Flyer Grundsteuerreform
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Das zuständige Finanzamt bestimmt den Grundsteuermessbetrag, der mit dem vom Gemeinderat in der Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz multipliziert wird.
Hebesatz Grundsteuer A: 395%
Hebesatz Grundsteuer B 326%.
Die so errechnete Grundsteuer wird mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben. Sie wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
• 15. Februar
• 15. Mai
• 15. August
• 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
keine
keine