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Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen

Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gebühren ermäßigen. Die teilweise Kostenübernahme hängt von Ihrem Einkommen ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen (z.B. Kinderkrippe, Tagespflege, Kindergarten, Hort oder eine andere Einrichtung) möglich.

Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt der Träger der Jugendhilfe in der Regel nicht.

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Mitarbeiter
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Zuständige Stelle
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zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

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Voraussetzungen
  • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
  • Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
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Verfahrensablauf

Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.

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Erforderliche Unterlagen

Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.

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Frist/Dauer

Die Ermäßigung der Gebühren kann ab dem Beginn des Antragsmonats erfolgen. Sie sollten den Antrag daher vor dem Beginn der Betreuungsmaßnahme stellen, da die Gebühren vom Kreisjugendamt nur im Voraus bezuschusst werden.

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Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

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Kosten/Leistung

Keine

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Sonstiges

Oftmals können Ihnen auch die Träger der Kindertageseinrichtungen Informationen und Kontaktdaten weitergeben.

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Rechtsgrundlage

Achtes Buch Sozialgesetzbuch:

  • § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
  • § 90 Erhebung von Kostenbeiträgen
  • § 82 Begriff des Einkommens
  • § 85 Einkommensgrenze
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Hinweise
  • Wird im Rathaus bearbeitet