Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen
Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gebühren ermäßigen. Die teilweise Kostenübernahme hängt von Ihrem Einkommen ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen (z.B. Kinderkrippe, Tagespflege, Kindergarten, Hort oder eine andere Einrichtung) möglich.
Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt der Träger der Jugendhilfe in der Regel nicht.
-
Vorzimmer Hauptverwaltung
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
- Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.
Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.
Die Ermäßigung der Gebühren kann ab dem Beginn des Antragsmonats erfolgen. Sie sollten den Antrag daher vor dem Beginn der Betreuungsmaßnahme stellen, da die Gebühren vom Kreisjugendamt nur im Voraus bezuschusst werden.
- § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen)
- § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Erhebung von Kostenbeiträgen)
- § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Begriff des Einkommens)
- § 85 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Einkommensgrenze)
- Wird im Rathaus bearbeitet