Hundesteuer - Hund anmelden
Jeder im Gemeindegebiet gehaltene und über drei Monate alte Hund muss bei der Gemeinde angemeldet werden. Für den Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten. Die Steuer wird grundsätzlich für ein Kalenderjahr festgesetzt. Beginnt eine Hundehaltung während des Jahres, wird die Hundesteuer für die folgenden vollen Monate des Jahres berechnet. Bei Abmeldung eines Hundes erlischt die Steuerpflicht mit Ablauf des jeweiligen Monats.
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Vorzimmer Finanzverwaltung
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Vorzimmer Finanzverwaltung
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
- PDF-Formular zum Ausdrucken Abbuchungsermächtigung
- PDF-Formular zum Ausdrucken Anmeldung Hundesteuer
Sie halten einen Hund.
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung Ihres Hundes können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden.
Alternaitv können Sie die Anmeldung auch online erledigen:
eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,
- seit dem Sie einen Hund halten oder
- seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.
Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.
Die Höhe der Hundesteuer ist in der örtlichen Hundesteuersatzung festgelegt.
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 105 €. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 210 €.
Für Kampfhunde gelten abweichende Steuersätze. Auskünfte dazu erteilt dazu das Steueramt.
Hinweis: Das Halten gewisser Hunde kann steuerfrei sein. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Befreiung von der Hundesteuer“
Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.