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NachrichtenNachricht

Gesundheitsamt stellt fest: 5 Werktage unter 100


Maßgeblich für die Feststellung des Gesundheitsamtes sind die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen. Damit greifen ab Donnerstag, 27. Mai 2021 Öffnungsschritte des Stufenplans des Landes Baden-Württemberg.
 
Zum 27. Mai 2021 treten die im Landkreis Göppingen bisher geltenden Maßnahmen der sog. „Bundesnotbremse“ außer Kraft, womit insbesondere auch die Ausgangsbeschränkung entfällt. Es greifen im Landkreis die Vorgaben zur Öffnungsstufe 1 nach dem Stufenmodell der landesrechtlichen Regelungen der Corona-Verordnung. Diese sehen für verschiedene Bereiche Öffnungen und Erleichterungen vor.
 
Die Öffnungsstufe 1 umfasst u.a. Regelungen für Gastronomie und Hotellerie, kontaktarmen Freizeit- und Amateursport sowie Kulturveranstaltungen. Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne Anmeldung möglich. Im Einzelhandel können im Rahmen von Click & Meet statt einem Kunden pro 40 qm zwei getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.
 
Dabei sind weiterhin Schutzmaßnahmen zu beachten, wie grundsätzlich die Maskenpflicht und die Abstandsregelungen. Für die Öffnungen gelten Hygiene- und Testkonzepte (tagesaktueller Testnachweis bzw. Impf- oder Genesenennachweis) und Kontaktdokumentationen. Es gelten Zutrittsregelungen wie Obergrenzen für Teilnehmer und Besucher nach Anzahl bzw. Fläche.
 
Unabhängig von den Öffnungsschritten gelten u.a. folgende Regelungen der Corona-Verordnung:  
Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind wieder mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt (Kinder unter 14 sowie genesene oder geimpfte Personen werden nicht mitgezählt; Paare, die nicht zusammenleben zählen weiterhin als ein Haushalt). Kitas haben im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geöffnet, Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie die Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten können zum Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen zurückkehren. Für alle anderen Klassenstufen der übrigen Schulen gilt grundsätzlich weiterhin Wechselunterricht. Körpernahe Dienstleistungen (z. B. Kosmetik- und Nagelstudios) sind unter Auflagen wieder erlaubt.
 
Die Vorgaben im Einzelnen können der Übersicht zum Stufenplan des Landes unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf  entnommen werden.
 
Die im Landkreis Göppingen zeitlich begrenzten Allgemeinverfügungen zur Maskenpflicht im erweiterten Innenstadtbereich Göppingen und auf dem Schillerplatz in Eislingen treten mit ihrem Ablauf außer Kraft und werden nicht verlängert. Zu beachten sind natürlich weiterhin die Maskenpflichten und Abstandsregelungen nach der CoronaVO.
 
Nach dem in der CoronaVO geregelten Stufenmodell für Öffnungsschritte treten in weiteren Öffnungsstufen 2 und 3 weitere Erleichterungen in Kraft, wenn im Landkreis in jeweils 14 Tagen in Folge nach Eintritt in eine Öffnungsstufe eine im Durchschnitt sinkende Inzidenz besteht.
 
Sollte der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten werden, greifen wieder die Regelungen der „Bundesnotbremse“.  
 
Über- und Unterschreitungen der maßgeblichen Inzidenzwerte sowie der Tag des Eintritts der jeweiligen Rechtsfolgen werden durch das Gesundheitsamt öffentlich bekanntgemacht.
 
Die aktuellen Regelungen der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg sind einzusehen unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Quelle: Presmitteilung des Landratsamtes Göppingen