Das Landeswohnraumförderungsprogramm 2009 wurde im Gemeinsamen Amtsblatt vom
29.12.2008, Nr. 12 veröffentlicht und ist seit 01.01.2009 in Kraft.
Gefördert werden können der Bau und Erwerb von neuem oder bestehendem
Wohnraum zur Selbstnutzung durch Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare)
und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind,
schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen, junge kinderlose
Paare, bei denen keine der Personen älter als 45 Jahre ist und denen kein Kind
angehört, wenn diese mit dem Gesamteinkommen die zulässige Einkommensgrenze nach
Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift zum Wohnraumförderungsprogramm 2009
einhalten.
Familien mit Kindern können zinsverbilligte Darlehen beantragen. Junge
kinderlose Paare können Optionsdarlehen mit der Zusage einer
Ergänzungsförderung erhalten. Kommen nach dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung
Kinder zum Haushalt hinzu, kann zwischen einer entschädigungslosen Sondertilgung
zur Verminderung der Restschuld oder einer Zinsverbilligung zur Verminderung der
monatlichen Rate gewählt werden.
Die Anträge können auf dem Vordruck 9010 der L-Bank bei der
Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt eingereicht werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Baubeginn bzw. der
Kaufvertragsabschluss vor Darlehenszusage durch die L-Bank förderschädlich ist.
Auch der Kaufvertragsabschluss mit Rücktrittsrecht ist förderschädlich.
In diesem Jahr wird erstmals die Schaffung von Mietwohnraum durch den Bau von
neuem Wohnraum zur Vermietung in Groß- und Universitätsstädten sowie an
sonstigen Hochschulstandorten (einschließlich der Standorte von Berufsakademien)
gefördert.
Zentrale Unterschiede gegenüber der bis 2006 praktizierten
Mietwohnraumförderung des Landes sind:
- Die Beschränkung auf eine Objektförderung, das heißt der Verzicht auf die
bisherige Kombination mit einer Subjektförderung,
- Die Lösung von den bisherigen Gebietskategorien als Zugangs-
bzw. Bemessungskriterien zugunsten einer Ausrichtung auf Groß- und
Universitätsstädte sowie sonstige Hochschulstandorte des Landes als
strukturelle Bedarfsschwerpunkte,
- Die europarechtlich gebotene Abschichtung zwischen einer
ausschließlich dem Mieter zugute kommenden Mietsubvention gegenüber der
jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete und einer dem Investor zugute
kommenden Bindungssubvention, mit der dessen spezifische Nachteile aufgrund
der gesetzlichen Bindungsfolgen ausgeglichen werden.
Anträge für die Mietwohnraumförderung können mit den vorgesehenen Vordrucken
der L-Bank bis zum 31.Mai 2009 beim Landratsamt eingereicht werden.
Die L-Bank entscheidet bis zum 31.Juli 2009 über die Reihenfolge der
förderfähigen Anträge. Sofern in dieser Vergaberunde das Budget nicht
ausgeschöpft wird, können dann ggf. bei der zuständigen Wohnraumförderstelle bis
zum 31.Aug. 2009 erneut Anträge eingereicht werden.
Zusätzlich zu diesem Förderangebot bietet die L-Bank für den
Neubau von Mietwohnungen für Familien mit Kindern oder Senioren ein bankeigenes
Programm an.
Dieses Programm gilt landesweit ohne Bindung an Einkommensgrenzen und bietet
Investoren den Vorteil, keine längerfristigen Miet- und Belegungsbindungen für
geförderte Wohnungen eingehen zu müssen.